Gebäudeeinmessung

In § 21 Absatz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzgesetzes vom 6.September 2007 (GVBI.I.S.548) heißt es:

Wird ein im Liegenschaftskataster nach §9Abs.1 nachzuweisendes Gebäude neu errischtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zum Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und anschließende Fortführung des Liegenschaftskatsters zu veranlassen.

Es handelt sich hierbei um eine Katastervermessung, die nur die Katasterbehörde oder ein in Hessen zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ausführen darf. Weitere Informationen und rechtliches finden Sie auf unserer Serviceseite im Bereich undefinedInformationen.